B-gründung
Zwei Wochen lang „es herrschte Schweigen im Walde“ würde es nicht treffen.

Es wurde seitens der Bauleitung munter versucht den Bau auch an Stellen voranzutreiben, die eine Korrektur der Deckenhöhe noch weiter verkomplizieren hätten. So sollte zum Beispiel der Treppenbelag (der noch ein Thema für sich werden sollte) fertiggestellt werden, obwohl zwischenzeitlich das Abschleifen des 1cm zu viel aufgefüllten Estrichs zur Diskussion stand

Probieren kann man es ja mal und zwischenzeitlich die Bauherren zur Weißglut treiben.Am letzten Werktag vor Ablauf der Frist erhielten wir nun folgende Stellungnahme:

Nach Überprüfung der Aktenlage und unserer Allgemeinen Vertragsbedingungen gilt bei Unstimmigkeiten folgende Reihenfolge:
1. Die Vertragstexte
2. Die Zeichnungen

In unserem Vertragstext wurde folgendes festgelegt:
01 Vertragsgrundlagen
Für diesen Bauvertrag gelten in der nachfolgenden Reihenfolge:
1.    Das Vorseitige Angebot von Ihnen am 26.02.11 unterschrieben.
Auf der Seite 2 zum Angebot für Ihr Bauvorhaben wurde unter
Punkt 4.  Mauerwerk und Geschossdecken
Die lichte Rohbauhöhe im Obergeschoß beträgt  2,625 m .
Rohbauhöhe                            2,62 5 m      vertraglich geschuldet.
Estrich                                  –     0,14    m
Schalung
+ Rigips                                –      0,035 m
Lichte Raumhöhe                    2,45   m      wurde eingehalten .
Es liegt kein Ausführungsmangel vor.

Die Fristsetzung mit einem Zeitraum von zwei Wochen wurde also nicht dafür genutzt an Lösungen zu arbeiten, sondern um die eigenen ABGs zu lesen. Respekt, das ist mal eine Leistung.

B-rechnung
Entschuldigung, die Zeit ist natürlich nicht ganz unnütz verstrichen. Es wurde immerhin eine neue Erklärung für die fehlende Deckenhöhe konstruiert. Die Rohbauhöhe ist nun wieder 2,625m und von dieser werden (in unserem Haus nirgends existierenden) 3,5cm abgezogen (anstatt wie beim letzten Mal zu addieren).
Eine „Abhängung“ wird namentlich nicht erwähnt und der Bodenaufbau ist 14cm (also auch keine Extra 1,5cm, nein 2,0  – oder waren es doch 2,5cm? – extra).

Wir gewinnen langsam den Eindruck, dass jeder Rechenweg richtig ist, solange Breyer und Seck nicht nachbessern muss.

B-Wort („das Böse“)
An dieser Stelle möchte ich noch mal an eine Textpassage aus dem vorigen Artikel erinnern: Vor Unterzeichnung haben wir uns bestätigen lassen, dass wir eine Raumhöhe von 2,70m und 2,50m bekommen werden und haben dann unterschrieben.

In der Konstruktionszeichnung sind 2,50m verzeichnet, in der Statik sind 2,50m verzeichnet und ebenso in der WoFl Berechnung und es wurde zu keiner Zeit die Höhe 2,48m während der gesamten Gespräche vor Vertragsunterzeichnung in den Mund genommen und trotzdem besteht Breyer und Seck auf dem Vertragstext.

Gut.. da haben wir uns dann endgültig betrogen gefühlt. Aua. Das böse B-Wort. Dürfen wir es in diesem Kontext verwenden? Nun, wir wissen es nicht, aber im StgB ist Betrug wie folgt definiert:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit …“

Ob man es Betrug, Betrugsversuch oder einfach eine Frechheit, die ihresgleichen sucht nennt: so geht man nicht mit Kunden um.

Genau das habe ich dann auch Herrn Breyer am Telefon erklärt, der nach seinen Aussagen über das ganze Thema nicht im Detail informiert sei und er werde sich kümmern.

Etwas verwirrend, da wir nicht die Bauleitung, sondern die Firma Breyer und Seck postalisch eine Frist gesetzt haben, auf diversen Mails die Geschäftsführung auf ‚cc‘ war und schlussendlich die Bauleitung unser versichert hat:

„Sie glauben doch nicht, dass ich so eine Stellungnahme ohne Rückversicherung der Geschäftsleitung verschicke“.

Nein. Glauben wir auch nicht.

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