Es wurden Umformatierungen und Kürzungen (<…>) vorgenommen, um die Lesbarkeit zu erhöhen:

 „Zu der Deckenhöhe im OG möchte wir Ihnen folgendes mitteilen:

Rohbauhöhe gemäß Hausvertrag vom 16.0.11 Absatz4. Mauerwerk und Geschoßdecken.           =2,625 m
Ausführungszeichnung Freigabe durch die Bauherrn 13.04.11 Rohbauhöhe mit 2,64 m + 0,035 m gezeichnet            =         2,675 m
Fußbodenaufbau dem. Zeichnung     =         0,14 m
Deckenverkleidung Schalung und Rigips 0,022 + 0,0125    =         0,035 m

<…>
Bei der  Abnahme der Fußbodenheizung  durch Ihren Baubegleitenden Gutachter  wurde auf Anweisung Ihres Gutachters die die Estrich stärke um ca. 0,02 m erhöht  wegen fehlender  Rohrüberdeckung im Bad.

Über diese Erhöhung bestand Einigkeit zumal der Gutachter  nach Aussage von Herrn xxxx (Bauleiter B&S und Herrn xxxx Bauleiter Fa. Raabe Bau) wörtlich gesagt hat damit kann man leben.

Die Ausführung wurde somit frei gegeben.

Im 1.Baugespräch vom 06.04.11 habe ich als zuständiger Bauleiter auf den Einbau von Deckenstrahlern  in der Decke im OG  ( Zangengale – Windfolie ) auf eine erforderliche 2. Schalungsebene( mind. h= 40 mm) ebene hingewiesen.

So dass eine gesamt Einbauhöhe für Deckenstrahler  bis zur Windfolie von 7 – 8 cm zur Verfügung steht.

Im 1. Baugespräch handschriftlich am 06.04.11 noch eingetragen.

Auch hier wurde nicht widersprochen und die Ausführung mit einer freundlichen zur Kenntnisnahme akzeptiert.
<…>
Zusammenfassend:
Nachweislich ist eine Rohbauhöhe von 2,675 m  ausgeführt
Abzüglich Estrichaufbau  inkl. Belag  und Deckenverkleidung  0,175 m
Ergibt  eine Lichte Raumhöhe von 2,50m“

Ausgeführt wurde eine zusätzliche  Spar – Schalung von d= 23 mm

Ergebnis:
Lichte Raumhöhe       2,50     m
Estrich                       0,025   m
Decke                         0,023  m

Verbleibt eine lichte Raumhöhe von 2,452 m  Maßtoleranzen ist hier noch nicht berücksichtigt.
Somit  liegt kein Ausführungsmangel vor.“

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